I. Lehramt an Grund- oder Realschulen
Studierende des Lehramts an Grundschulen oder Realschulen können ihre Zulassungsarbeit bei Interesse auch im Kirchenrecht anfertigen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 LPO I).
Studierende dieser Lehrämter, die am Fach Kirchenrecht Interesse haben bzw. ihre Zulassungsarbeit im Kirchenrecht schreiben wollen, können an den allgemeinen Angeboten des Lehrstuhls für Lehramtsstudierende teilnehmen (s.u. Lehramtsvorlesung, Seminare, Kolloquium). Darüber hinaus sind im konkreten Fall und auf Absprache spezifische Angebote möglich.
II. Lehramt an Hauptschulen
Das Studium der Didaktikfächer für Hauptschule läßt sich u.a. mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre verbinden. Ein fachwissenschaftlicher Schein in Katholischer Religionslehre gemäß § 42 Nr. 5d LPO I kann auch im Kirchenrecht erworben werden.
Zudem ist es möglich, die schriftliche Hausarbeit gemäß § 30 LPO I im Kirchenrecht anzufertigen.
Interessierte Studierende des Hauptschul-Lehramts haben die Möglichkeit, an den Lehrangeboten für vertieft Studierende (s.u. Lehramtsvorlesung, Seminare, Kolloquium) teilzunehmen. Darüber hinaus werden bei Bedarf und ausreichender Teilnehmerzahl spezielle Lehrveranstaltungen angeboten. Diesbezügliche Absprachen sind jederzeit möglich.
III. Lehramt an Gymnasien
Grundkenntnisse im Kirchenrecht sind gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4c LPO I staatsexamensrelevant. Das Kirchenrecht gehört zur Fächergruppe Praktische Theologie und wird im Rahmen dieser Fächergruppe in einer dreistündigen schriftlichen Klausur geprüft (§ 84 Abs. 3 Nr. 1c LPO I).
Im Fach Kirchenrecht kann die Zulassungsarbeit (§ 30 LPO I) angefertigt werden.
Angebote des Lehrstuhls: